d) Der Beschwerdeführer hat einen "Mietvertrag Hofdüngeranlage" eingereicht. Nach diesem ist der Beschwerdeführer berechtigt, auf Mistlagern auf den Parzellen Nrn. N.________ und O.________, die sich gemäss dem Grundstücksinformationssystem Grudis im Eigentum von Dritten (nicht des Vermieters) befinden, Hofdünger im Umfang von 500 m3 zu lagern. Der Vertrag wurde nach Verstreichen der dafür angesetzten Frist erst am 1. September 2020 abgeschlossen und mit der Beschwerde vom 18. September 2020 bei der BVD eingereicht; er trat per 1. Oktober 2020 in Kraft. Er betrifft nur Mistlager, keine Jauchegrube. Die Parzelle Nr. O.___