Die Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 regelt, wie der Nachweis, dass das Manko an Mist- und Güllelagerraum dauerhaft behoben ist, erbracht werden muss. Nebst der Möglichkeit, ein Baugesuch für eine genügend dimensionierte Jauchegrube mit Mistplatz einzureichen und diese nach Erteilung der Baubewilligung unverzüglich zu erstellen, könne der Beschwerdeführer alternativ innert der Rechtsmittelfrist ein gültiges Vertragswerk einreichen, wonach ihm der erforderliche Stapelraum für Jauche und Mist an einem anderen Ort zur Verfügung gestellt wird.