Für Herbst und Winter 2020 sowie Frühling 2021 habe der Beschwerdeführer mit einem anderen Bauern einen Mietvertrag über eine Hofdüngeranlage abgeschlossen, wonach er 500 m3 Gülle auf dessen Miststock bringen könne. Beim Vermieter bestehe eine Lagerkapazität von insgesamt 1'350 m3 bei einem Eigenbedarf von lediglich 500 m3. Sinngemäss wendet sich der Beschwerdeführer damit gegen Dispositivziffer 1 f-h der angefochtenen Verfügung, welche gegen unzulässige Einstallungen gerichtete Ersatzvornahmehandlungen vorsehen.