b) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass Einstallungen nach Dispositivziffer 2 der der angefochtenen Verfügung (welche Dispositivziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 wiederholt) nun wieder zulässig seien. Er habe den Miststock im Frühling 2020 vollständig geräumt, dieser sei den ganzen Sommer 2020 leer gewesen. Für Herbst und Winter 2020 sowie Frühling 2021 habe der Beschwerdeführer mit einem anderen Bauern einen Mietvertrag über eine Hofdüngeranlage abgeschlossen, wonach er 500 m3 Gülle auf dessen Miststock bringen könne.