a) Nach dem Gesagten können im Beschwerdeverfahren gegen eine Ersatzvornahmeverfügung die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit der Vollstreckungsmodalitäten gerügt werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung einen unmöglichen Inhalt habe. Die genannte Unternehmung habe der Gemeinde mitgeteilt, dass sie für die Umsetzung der Ersatzvornahmemassnahmen nicht zur Verfügung stehe.