Ist dies nicht der Fall, so empfiehlt es sich, die Wiederherstellungsverfügung sowohl an die Bauherrschaft (Verhaltensstörer) als auch an die Grundeigentümerschaft (Zustandsstörer) zu richten. Wird aber nur gegen einen von zwei oder mehreren Störern die Wiederherstellung verfügt, so ist diese Verfügung nicht rechtswidrig oder nichtig.16