Die Sachverfügung vom 30. Juni 2020 richtete sich dann allein gegen den Beschwerdeführer. Art. 46 Abs. 2 BauG nennt als Adressat der Wiederherstellungsverfügung den jeweiligen Grundeigentümer bzw. Baurechtsinhaber. Diese Regelung ist auf den Normalfall zugeschnitten, in welchem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft zugleich Eigentümerin oder Baurechtsinhaberin des Baugrundstücks ist. Ist dies nicht der Fall, so empfiehlt es sich, die Wiederherstellungsverfügung sowohl an die Bauherrschaft (Verhaltensstörer) als auch an die Grundeigentümerschaft (Zustandsstörer) zu richten.