a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sowohl die Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 als auch die angefochtene Ersatzvornahmeverfügung vom 21. August 2020 allein an ihn adressiert worden sei. Er sei allerdings lediglich Pächter der Liegenschaft Nr. E.________. Eigentümerin sei F.________. Deren Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. b) Diese Rüge ist in mehrfacher Hinsicht unbegründet. Die Gemeinde hatte vor Erlass der Sachverfügung vom 30. Juni 2020 sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Grundeigentümerin das rechtliche Gehör gewährt; beiden wurde die entsprechende Verfügung vom 18. April 2019 eröffnet.