d) Keinem Rechtsmittel unterliegen Vollstreckungsverfügungen insoweit, als sie bloss bereits in der Sachverfügung enthaltene Anordnungen wiederholen.15 Daher ist Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach Einstallungen in den baulichen Anlagen auf Parzelle Nr. E.________ nicht erlaubt sind, bis für den Betrieb des Beschwerdeführers genügend Stapelraum für Gülle und Mist beglaubigt nachgewiesen wird, nicht anfechtbar. Damit wird lediglich Dispositivziffer 2 der Sachverfügung vom 30. Juni 2020 wiederholt. e) Im Folgenden werden die Beschwerdegründe überprüft, soweit es sich dabei um zulässige Rügen handelt. 4. Rechtliches Gehör