Bei Erlass der angefochtenen Ersatzvornahmeverfügung vom 21. August 2020 waren die Wiederherstellungsfristen unbenutzt verstrichen. Die Einräumung der Möglichkeit einer selbständigen Vornahme von angekündigten Ersatzvornahmemassnahmen dient nur noch der Vermeidung unnötiger Kosten im Vollstreckungsverfahren. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht erforderlich, dem Adressaten erneut eine angemessene Umsetzungsfrist im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG einzuräumen.