Auch die in der Sachverfügung angesetzten Fristen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr angefochten werden. Das Argument, dem Beschwerdeführer bleibe für eine selbständige Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen keine genügende Zeit, hätte in einem Beschwerdeverfahren gegen die Sachverfügung vom 30. Juni 2020 vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer hat jedoch gegen die Sachverfügung keine Beschwerde eingereicht und diese ist in Rechtskraft erwachsen. Die Wiederherstellungsfristen sind damit verbindlich und beständig angeordnet worden.