In der Vollstreckungsverfügung legt die Behörde fest, wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (Vollstreckungsmodalitäten). Inhaltlich hat sie sich demnach über Zeitpunkt, Ort und Art der Vollstreckung zu äussern. Die Verfügung muss in einer Weise ausgestaltet sein, die den Betroffenen den Umfang des Eingriffs deutlich macht. Ist eine Vollstreckung mittels Ersatzvornahme vorgesehen, so ist es sachdienlich, wenn die damit voraussichtlich verbundenen Kosten veranschlagt werden.9