b) Anders als bei der zugrundeliegenden Sachverfügung vom 30. Juni 2020 hat die Gemeinde bei der hier angefochtenen Vollstreckungsverfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Das Rechtsamt hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 10. November 2020 darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde und daher über das Eventualgesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu befinden ist. 3. Zulässige Rügen