Der Beschwerdeführer hat mit einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 17. November 2020 auf die Stellungnahme der Gemeinde repliziert und seine mit der Beschwerde geäusserte Haltung bekräftigt. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist die Vollstreckungsverfügung der Gemeinde vom 21. August 2020, mit welcher die Ersatzvornahme der mit Verfügung vom 30. Juni 2020 angeordneten Massnahmen angekündigt wird. Vollstreckungsverfügungen unterliegen dem gleichen Rechtsmittel wie die zugrundeliegende Sachverfügung (Art. 116 Abs. 3 VRPG7). Dies ist vorliegend die erwähnte Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 betreffend die Parzelle Nr. E.________.