Er dürfe nur akzeptiert werden, wenn der Betrieb des Vermieters damit selber noch genügend Stapelfläche für Mist und Stapelraum für Gülle aufweise. Der Beschwerdeführer müsse sodann aufzeigen, wie er sicherstelle, dass seine Jauchegrube und der Mistplatz nicht mehr überquellen und so Verunreinigungen des Grundwassers auslösen könnten. Die Gemeinde beantragt sinngemäss die 5 Vgl. Beschwerdebeilage 3 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)