10. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 Stellung. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde erstmals aufgezeigt, wie er den Mangel an Stapelraum für Gülle und Mist seines Betriebes beheben wolle. Der von ihm eingereichte Mietvertrag Hofdüngeranlage müsse durch das AWA überprüft werden. Er dürfe nur akzeptiert werden, wenn der Betrieb des Vermieters damit selber noch genügend Stapelfläche für Mist und Stapelraum für Gülle aufweise.