6. Die Verfügung vom 30. Juni 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.4 Auf ein nachträgliches Baugesuch hat der Beschwerdeführer offenbar verzichtet. Am 10. August 2020 stellte die Gemeinde bei einem Augenschein fest, dass die Anordnungen der Verfügung hinsichtlich der zu entfernenden Anlagenteile nicht umgesetzt worden waren. Der Füllstand der Jauchegrube wurde dabei nicht kontrolliert.