5. Mit einer separaten Verfügung vom 30. Juni 2020 verbot die Gemeinde dem Beschwerdeführer ab sofort (Erhalt der Verfügung), die bestehende Güllegrube und den Mistplatz derart zu überfüllen, dass die Stapelfläche beim Ökonomiegebäude auf Parzelle Nr. E.________ (G.________strasse) überquillt und unkontrolliert Mistwasser in die umliegende Wiese ausläuft. Ebenfalls seien ab sofort (Erhalt der Verfügung) keine Einstallungen in den baulichen Anlagen auf Parzelle Nr. E.________ mehr erlaubt, bis für den Betrieb genügend Stapelraum für Gülle und Mist beglaubigt nachgewiesen wird (Stapelfläche und Stapelvolumen Jauchegrube / Mistplatz für sechs Monate / Bergzone 1).