Die Gemeinde wandte sich mit Verfügung vom 18. April 2019 erneut an den Beschwerdeführer. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe weder eine schriftliche Stellungnahme noch die geforderten Unterlagen eingereicht. Als mögliche Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ziehe die Gemeinde in Betracht: - Die Reduktion der Anzahl gehaltener Tiere, damit weniger Mist und Jauche anfalle. In der Bergzone 1 müsse eine Stapelfläche und Stapelraum für sechs Monate vorliegen. - Die Sanierung der Anlage bzw. die nicht baubewilligungspflichtige Schaffung von zusätzlichem Stapelraum mittels geringfügiger Erweiterung der Jauchegrube auf Parzelle Nr. E.________.