Die Gemeinde ordnete in dem Schreiben vom 30. November 2017 ferner an, der Beschwerdeführer habe als Sofortmassnahme, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung von Grundwasser durch Gülle- und Mistwasser bestehe, bis spätestens 9. Dezember 2017, abends, die Güllegrube komplett zu entleeren und in eine andere Güllegrube umzulagern. Aufgrund der aktuellen Wetterlage sei das Ausbringen von Hofdünger nicht erlaubt. Der Gemeinde sei bis 11. Dezember 2017 schriftlich mitzuteilen, wohin die Gülle umgelagert worden sei.