Sollte sich erweisen, dass die Einstallungsmöglichkeiten nicht tierschutzkonform oder die bestehenden Hofdüngeranlagen zu klein seien, um den anfallenden Hofdünger aufzunehmen, so werde mit einer Wiederherstellungsanordnung der Abzug sämtlicher Tiere verfügt werden. Der Beschwerdeführer solle der Gemeinde mitteilen, ob der auf den beigelegten Fotos ersichtliche Mist ausgebracht worden sei und wenn nein, wohin dieser umgelagert werde, wenn die Gemeinde eine entsprechende Räumungsverfügung erlasse. Das Lagern von Mist auf Naturboden sei gemäss Art. 19 Abs. 4 KGV2 verboten.