Die Gemeinde hielt in ihrem Schreiben weiter fest, auf der Parzelle Nr. E.________ bestünden verschiedene unbewilligte baubewilligungspflichtige Anlageteile wie z.B. Container und gebäudeexterne Einstallungen. Ferner würden immer wieder Viehtransporter auf dazu nicht bewilligten Flächen abgestellt. Auch auf der Parzelle Nr. D.________ stelle der Beschwerdeführer Viehtransporter und Lastwagen auf hierzu nicht bewilligten Flächen auf Landwirtschaftsland ab. Gemäss einem Kaufrechts- und Infrastrukturvertrag vom 30. April 2013 zwischen der Gemeinde 1 Gesamtlösung EDV Landwirtschaft und Natur der Kantone Bern, Fribourg und Solothurn, vgl. www.gelan.ch