Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/55 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 4. Dezember 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und/oder Rechtsanwältin B.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Meiringen, Gemeindeverwaltung, Rudenz 14, 3860 Meiringen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Meiringen vom 21. August 2020 (Ersatzvornahme) I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Gemeinde Meiringen dem Beschwerdeführer mit, dass ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet werde. Das kantonale Amt für Wasser und Abfall (AWA) habe Anzeigen erhalten, wonach beim Betrieb des Beschwerdeführers zu wenig Güllelagerraum bestehe. Die GELAN1-Datenbank weise für den Betrieb ein Manko an Güllelagerraum aus. Infolgedessen fliesse bei gefüllter Güllegrube beim Ökonomiegebäude auf Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. E.________ nicht mehr stapelbares Mistwasser und Gülle in das umliegende Weideland und gefährde das Grundwasser. Der Mistplatz weise keine Randbordüren auf, welche verhinderten, dass das anfallende Mistwasser in das angrenzende Land abfliesse. Sämtliche anfallenden Abwässer von Mistplätzen, Laufhöfen und Waschplätzen müssten in eine genügend gross dimensionierte Güllegrube abgeleitet werden. Die Gemeinde hielt in ihrem Schreiben weiter fest, auf der Parzelle Nr. E.________ bestünden verschiedene unbewilligte baubewilligungspflichtige Anlageteile wie z.B. Container und gebäudeexterne Einstallungen. Ferner würden immer wieder Viehtransporter auf dazu nicht bewilligten Flächen abgestellt. Auch auf der Parzelle Nr. D.________ stelle der Beschwerdeführer Viehtransporter und Lastwagen auf hierzu nicht bewilligten Flächen auf Landwirtschaftsland ab. Gemäss einem Kaufrechts- und Infrastrukturvertrag vom 30. April 2013 zwischen der Gemeinde 1 Gesamtlösung EDV Landwirtschaft und Natur der Kantone Bern, Fribourg und Solothurn, vgl. www.gelan.ch 1/16 BVD 120/2020/55 und dem Beschwerdeführer sei Letzterer verpflichtet, seinen Betrieb auszusiedeln. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde bat zudem in ihrem Schreiben um Mitteilung darüber, für wie viele Tiere im Ökonomiegebäude auf Parzelle Nr. E.________ tierschutzkonforme Einstallungsmöglichkeiten bestünden. Der Beschwerdeführer habe ausserdem das Formular 4.4 "Gewässerschutz Landwirtschaft, Güllegruben und Mistplatz" vollständig ausgefüllt einzureichen. Sollte sich erweisen, dass die Einstallungsmöglichkeiten nicht tierschutzkonform oder die bestehenden Hofdüngeranlagen zu klein seien, um den anfallenden Hofdünger aufzunehmen, so werde mit einer Wiederherstellungsanordnung der Abzug sämtlicher Tiere verfügt werden. Der Beschwerdeführer solle der Gemeinde mitteilen, ob der auf den beigelegten Fotos ersichtliche Mist ausgebracht worden sei und wenn nein, wohin dieser umgelagert werde, wenn die Gemeinde eine entsprechende Räumungsverfügung erlasse. Das Lagern von Mist auf Naturboden sei gemäss Art. 19 Abs. 4 KGV2 verboten. Die Gemeinde ordnete in dem Schreiben vom 30. November 2017 ferner an, der Beschwerdeführer habe als Sofortmassnahme, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung von Grundwasser durch Gülle- und Mistwasser bestehe, bis spätestens 9. Dezember 2017, abends, die Güllegrube komplett zu entleeren und in eine andere Güllegrube umzulagern. Aufgrund der aktuellen Wetterlage sei das Ausbringen von Hofdünger nicht erlaubt. Der Gemeinde sei bis 11. Dezember 2017 schriftlich mitzuteilen, wohin die Gülle umgelagert worden sei. Gleichentags, d.h. am 30. November 2017, führte die Gemeinde eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer und eine Begehung seines Betriebs durch. Sie teilte dem AWA per E-Mail mit, dass die Güllegrube geleert und der Miststock abgebaut worden sei. Es habe sich unterdessen wieder Mist und Gülle angehäuft, doch bestehe wieder Stapelraum und -fläche. Die Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. E.________ gehört gemäss dem Grundstücksinformationssystem Grudis Frau F.________ zu Alleineigentum. Die Parzelle befindet sich im Bereich der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Q.________. Die Parzelle Nr. D.________ gehört dem Beschwerdeführer. Sie liegt teils in der Landwirtschaftszone, teils in der ZPP P.________ Gemäss den Informationen im Geoportal3 ist die Abtrennung des in der ZPP P.________ gelegenen Parzellenteils (neu Parzelle Nr. H.________) projektiert. 2. Am 5. Januar 2018 erhielt die Gemeinde eine Anzeige, wonach der Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. I.________ (im Eigentum der Bäuertgemeinde Meiringen) Hofdünger ausgebracht habe. Auch beim AWA gingen erneut Reklamationen ein. Im April 2019 reichte ein Anzeiger beim AWA Fotografien der Situation im Frühjahr 2019 ein, welche das AWA der Gemeinde weiterleitete. Die Gemeinde wandte sich mit Verfügung vom 18. April 2019 erneut an den Beschwerdeführer. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe weder eine schriftliche Stellungnahme noch die geforderten Unterlagen eingereicht. Als mögliche Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ziehe die Gemeinde in Betracht: - Die Reduktion der Anzahl gehaltener Tiere, damit weniger Mist und Jauche anfalle. In der Bergzone 1 müsse eine Stapelfläche und Stapelraum für sechs Monate vorliegen. - Die Sanierung der Anlage bzw. die nicht baubewilligungspflichtige Schaffung von zusätzlichem Stapelraum mittels geringfügiger Erweiterung der Jauchegrube auf Parzelle Nr. E.________. 2 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24.03.1999 (KGV; BSG 821.1) 3 www.be.ch/geoportal, Basiskarte 2/16 BVD 120/2020/55 - Die Sicherung von zusätzlichem, gesetzeskonform erstelltem Stapelraum bzw. Stapelfläche für Jauche und Mist für sämtliche vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere. Dieser zusätzliche Stapelraum müsse vertraglich gesichert sein, wofür schriftliche Belege vorliegen müssten. Die baubewilligungspflichtige Erstellung von zusätzlichem Stapelraum oder zusätzlicher Stapelfläche sei mangels Zonenkonformität weder auf Parzelle Nr. E.________ in der ZPP Q.________ noch auf Parzelle Nr. D.________ in der ZPP P.________ möglich. Der Beschwerdeführer erhielt erneut Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde aufgefordert, Kopien der mit anderen Betrieben abgeschlossenen Abnahmeverträge für Mist und Gülle einzureichen sowie mitzuteilen, wie viele Tiere im Stall auf Parzelle Nr. E.________ vorschriftskonform eingestallt werden können. Die Verfügung vom 18. April 2019 wurde auch der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. E.________ eröffnet. 3. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, es seien Reklamationen von Nachbarn seines landwirtschaftlichen Betriebs eingegangen, wonach von seinem Grundstück Rattenschwanzlarven in grossen Mengen ausschlüpften und in die Nachbarschaft auswanderten. Eine von der Gemeinde beauftragte Schädlingsbekämpfungsfirma habe die Situation bei den Nachbarn vor Ort beurteilt und bestätigt, dass die Rattenschwanzlarven vom Grundstück des Beschwerdeführers zugewandert seien. Die Gemeinde forderte den Beschwerdeführer auf, die Rattenschwanzlarven regelmässig zu bekämpfen. 4. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs auf, bis am 15. August 2020 die widerrechtlich auf Parzelle Nr. D.________ (projektiert Nr. H.________) abgestellten Fahrzeuge inklusive Anhänger auf eine hierzu bewilligte und korrekt entwässerte Fläche umzuparkieren. Sie wies auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 5. Mit einer separaten Verfügung vom 30. Juni 2020 verbot die Gemeinde dem Beschwerdeführer ab sofort (Erhalt der Verfügung), die bestehende Güllegrube und den Mistplatz derart zu überfüllen, dass die Stapelfläche beim Ökonomiegebäude auf Parzelle Nr. E.________ (G.________strasse) überquillt und unkontrolliert Mistwasser in die umliegende Wiese ausläuft. Ebenfalls seien ab sofort (Erhalt der Verfügung) keine Einstallungen in den baulichen Anlagen auf Parzelle Nr. E.________ mehr erlaubt, bis für den Betrieb genügend Stapelraum für Gülle und Mist beglaubigt nachgewiesen wird (Stapelfläche und Stapelvolumen Jauchegrube / Mistplatz für sechs Monate / Bergzone 1). Das Manko an Güllelagerraum, welches das AWA aufgrund der GELAN-Datenbank festgestellt habe, sei zu beheben. Der Beschwerdeführer habe innert der Rechtsmittelfrist der Verfügung für das Erstellen einer entsprechend grossen Jauchegrube mit Mistplatz ein Baugesuch einzureichen und nach erteilter Baubewilligung unverzüglich den erforderlichen Stapelraum zu erstellen. Auf Parzelle Nr. E.________ (ZPP Q.________) oder auf Parzelle Nr. D.________ im Bereich der ZPP P.________ könne ein solches Baugesuch nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer könne der Gemeinde alternativ innert der Rechtsmittelfrist der Verfügung ein gültiges Vertragswerk zustellen, wonach ihm der erforderliche Stapelraum für Jauche und Mist für die Grösse seines Betriebes zur Verfügung gestellt werde. Diesfalls sei der entsprechende Standort auf einem Situationsplan zu bezeichnen, die Grösse der Güllegrube(n) sei anzugeben und es sei durch einen Ingenieur bestätigen zu lassen, dass die Güllegrube(n) dicht sei(en) und den Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung entspreche(n). Auch für die bestehende Anlage auf Parzelle Nr. E.________ sei diese Bestätigung beizubringen. Innert der Rechtsmittelfrist der Verfügung seien sodann folgende unbewilligten Anlagenteile zurückzubauen bzw. von der Parzelle Nr. E.________ zu entfernen: 3/16 BVD 120/2020/55 - Metallcontainer metallgrau im Strassenabstandsbereich - Baustellenbaracke weiss mit Kleinstauslauf im Strassenbereich - Baucontainer braun mit Kleinstauslauf - Pferdeboxen - Nicht bewilligte Abstellfläche für Motorfahrzeuge - Weisser Container zwischen Gebäude 14a und Pferdeboxen Die Gemeinde drohte in der Verfügung die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. 6. Die Verfügung vom 30. Juni 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.4 Auf ein nachträgliches Baugesuch hat der Beschwerdeführer offenbar verzichtet. Am 10. August 2020 stellte die Gemeinde bei einem Augenschein fest, dass die Anordnungen der Verfügung hinsichtlich der zu entfernenden Anlagenteile nicht umgesetzt worden waren. Der Füllstand der Jauchegrube wurde dabei nicht kontrolliert. 7. Mit Verfügung vom 21. August 2020 kündigte die Gemeinde Meiringen dem Beschwerdeführer an: 1. "Die Gemeinde wird am Dienstag, 20.10.2020 mit der Ersatzvornahme beginnen, d.h. durch die von der Gemeinde beauftragte Firma J.________ AG a.) den metallgrauen Container im Strassenabstandsbereich, b.) die weisse Baustellenbaracke mit Kleinstauslauf im Strassenbereich, c.) den braunen Baucontainer mit Kleinstauslauf, d.) die Pferdeboxen, e.) den weissen Container zwischen Gebäude und Pferdeboxen, vom Grundstück E.________ entfernen und auf gemeindeeigenem Areal für die Dauer eines Jahres zwischen[lagern]. Es steht Dir frei, die Container und Pferdeboxen während dieser Zeit zu veräussern oder nach Vorweisen einer rechtskräftigen Baubewilligung zum Aufstellen an einem dazu bewilligten Ort wieder aufzubauen [sic]. Für das Abholen der Container gilt eine 10-tägige Frist ab Voranmeldung bei der Bauverwaltung Meiringen. Nach Ablauf eines Jahres gehen diese Anlagen ins Eigentum der Gemeinde über. Sie ist danach ermächtigt die Container zu veräussern oder in Gemeindegebrauch zu überführen. f.) Die Jauchegrube wird ausgepumpt und wasserdicht abgedichtet. g.) Allfällig vorhandener Mist auf der Mistplatte wird abtransportiert und entsorgt[.] h.) Die Stalltüre wird in geeigneter Form versiegelt und der Auslauf des Schorgrabens wird im Stall wasserdicht abgedichtet. 2. Einstallungen in den baulichen Anlagen auf Parzelle E.________ sind nach wie vor nicht erlaubt, bis für deinen Betrieb genügend Stapelraum für Gülle und Mist beglaubigt nachgewiesen wird. 3. Ebenso wird es dir verboten, auf der Parzelle K.________ [sic] Fahrzeuge, Anhänger, Traktoren[,] Jauchefässer und dergleichen abzustellen, bis hierzu eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Ausserhalb des Gebäudes G.________strasse aufgestellte Fahrzeuge werden durch eine von der Gemeinde beauftragte Firma abtransportiert und auf gemeindeeigenem Areal für die Dauer eines Jahres zwischengelagert. Es steht dir frei, die Fahrzeuge während dieser Zeit zu veräussern oder nach Vorweisen einer rechtskräftigen Baubewilligung für das Aufstellen an einem dazu bewilligten Ort wieder abzuholen und dort zu parkieren. Für das Abholen der Fahrzeuge gilt eine 10-tägige Frist ab Voranmeldung bei der Bauverwaltung Meiringen. Nach Ablauf eines Jahres gehen die Fahrzeuge, Anhänger, Traktoren etc. ins Eigentum der Gemeinde über. Sie ist danach ermächtigt diese zu veräussern oder in Gemeindegebrauch zu überführen. 4 Vorakten pag. 22 4/16 BVD 120/2020/55 4. Es ist mit voraussichtlichen Kosten von ca. CHF 25'000.– zu rechnen […]. Gemäss Art. 47 BauG hast du für die Kosten der Ersatzvornahme aufzukommen. Sollte zudem die Kantonspolizei den Einsatz für Polizeischutz der Gemeinde in Rechnung stellen, wird auch dieser Betrag an dich überwälzt. 5. Du hast dafür zu sorgen, dass das Grundstück Nr. E.________, die Container und die Pferdeboxen und insbesondere das Gebäude G.________strasse am Dienstag, 13.10.2020 für die Gemeinde und den von [i]hr bezeichneten Unternehme[r] frei zugänglich sein werden. Falls notwendig wird sich die Gemeinde mit Polizeigewalt Zugang verschaffen (Art. 45 Abs. 3 BauG). 6. Falls du wünschst, dass die Container und die Pferdeboxen an einen bestimmten und hierzu bewilligten Ort gebracht werden, kannst du deinen Wunsch der Bauverwaltung Meiringen bis am Freitag, 16.10.2020 mitteilen. Allenfalls entstehende Mehrkosten gehen zu Deinen Lasten. 7. Es steht dir frei, bis am Samstag, 17.10.2020 die in der Verfügung vom 30.06.2020 verlangten Massnahmen noch selber vorzunehmen. In diesem Fall bitten wir dich um sofortige Mitteilung an die Bauverwaltung Meiringen. Diese Mitteilung liegt in deinem Interesse, da die Entschädigung, welche die Gemeinde dem Unternehmer allenfalls schuldet, weil er sich nutzlos zur Verfügung [hält], von dir zu tragen sein [wird]. 8. [Hinweis auf die Strafbarkeit der Hinderung von Amtshandlungen sowie von Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte] 9. [Rechtsmittelbelehrung] 8. Mit Schreiben vom 31. August 2020 teilte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der Gemeinde mit, dass er die verlangten Massnahmen auf Parzelle Nr. D.________/L.________ (recte: H.________), wofür die Gemeinde am 20. August 2020 ebenfalls eine Ersatzvornahmeverfügung erlassen hatte,5 selber vornehmen werde. 9. Gegen die Verfügung vom 21. August 2020 betreffend die Parzelle Nr. E.________ reichte der Beschwerdeführer am 18. September 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 21. August 2020 sei aufzuheben und die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei bei einem unabhängigen Unternehmen eine Kostenschätzung für die Räumung einzuholen. 3. Eventualiter seien die Fristen angemessen zu erstrecken: a) Mit der Ersatzvornahme könne am 1. Juli 2021 begonnen werden; b) Der Zugang für die Ersatzvornahme sei ab dem 1. Juli 2021 zu gewähren; c) Die verlangten Massnahmen könnten bis am 15. Juni 2021 vom Beschwerdeführer selbständig vorgenommen werden. 4. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 10. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 Stellung. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde erstmals aufgezeigt, wie er den Mangel an Stapelraum für Gülle und Mist seines Betriebes beheben wolle. Der von ihm eingereichte Mietvertrag Hofdüngeranlage müsse durch das AWA überprüft werden. Er dürfe nur akzeptiert werden, wenn der Betrieb des Vermieters damit selber noch genügend Stapelfläche für Mist und Stapelraum für Gülle aufweise. Der Beschwerdeführer müsse sodann aufzeigen, wie er sicherstelle, dass seine Jauchegrube und der Mistplatz nicht mehr überquellen und so Verunreinigungen des Grundwassers auslösen könnten. Die Gemeinde beantragt sinngemäss die 5 Vgl. Beschwerdebeilage 3 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 5/16 BVD 120/2020/55 Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, wobei aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein neues Datum für die Ersatzvornahme festgelegt werden müsse. Die Gemeinde erklärt ausserdem, dass auf der Parzelle D.________/M.________ (recte: H.________) der rechtmässige Zustand wiederhergestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hat mit einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 17. November 2020 auf die Stellungnahme der Gemeinde repliziert und seine mit der Beschwerde geäusserte Haltung bekräftigt. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist die Vollstreckungsverfügung der Gemeinde vom 21. August 2020, mit welcher die Ersatzvornahme der mit Verfügung vom 30. Juni 2020 angeordneten Massnahmen angekündigt wird. Vollstreckungsverfügungen unterliegen dem gleichen Rechtsmittel wie die zugrundeliegende Sachverfügung (Art. 116 Abs. 3 VRPG7). Dies ist vorliegend die erwähnte Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 betreffend die Parzelle Nr. E.________. b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG8 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Aufschiebende Wirkung a) Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Er begründet diesen Antrag nicht. b) Anders als bei der zugrundeliegenden Sachverfügung vom 30. Juni 2020 hat die Gemeinde bei der hier angefochtenen Vollstreckungsverfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Das Rechtsamt hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 10. November 2020 darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde und daher über das Eventualgesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu befinden ist. 3. Zulässige Rügen a) Die Sachverfügung vom 30. Juni 2020 ist in Rechtskraft erwachsen und nach Art. 114 Abs. 1 VRPG vollstreckbar. Die vorliegende Beschwerde wendet sich nicht gegen diese Sachverfügung, sondern gegen die Vollstreckungsverfügung vom 21. August 2020. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6/16 BVD 120/2020/55 In der Vollstreckungsverfügung legt die Behörde fest, wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (Vollstreckungsmodalitäten). Inhaltlich hat sie sich demnach über Zeitpunkt, Ort und Art der Vollstreckung zu äussern. Die Verfügung muss in einer Weise ausgestaltet sein, die den Betroffenen den Umfang des Eingriffs deutlich macht. Ist eine Vollstreckung mittels Ersatzvornahme vorgesehen, so ist es sachdienlich, wenn die damit voraussichtlich verbundenen Kosten veranschlagt werden.9 b) Im Rechtsmittelverfahren betreffend Vollstreckungsverfügungen sind die Rügegründe eingeschränkt. Streitgegenstand bilden einzig Fragen betreffend das Was und das Wie des Vollzugs. Gegen eine Vollstreckungs- bzw. Ersatzvornahmeverfügung kann der Verfügungsadressat vorbringen, die Sachverfügung sei nicht vollstreckbar, die Vollstreckungsverfügung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder missachte eine in der Sachverfügung enthaltene Vollstreckungsanordnung, die Vollstreckungsverfügung sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, oder der Zeitpunkt der Vollstreckung oder die Wahl des Zwangsmittels seien unverhältnismässig.10 Materiellrechtliche Einwendungen zur Sachverfügung können, da die Streitsache rechtskräftig beurteilt worden ist, nicht erneut aufgeworfen werden. Insbesondere sind auch Rügen betreffend Feststellung des Sachverhalts unzulässig.11 Einzig wenn geltend gemacht wird, die Sachverfügung sei geradezu nichtig, ist auf materiellrechtliche Einwendungen einzugehen.12 Inhaltliche Mängel sind aber nur ganz ausnahmsweise und in besonders schweren Fällen mit der Nichtigkeitsfolge verbunden, wenn ein Mangel sie geradezu wirkungslos, unsinnig oder unsittlich werden lässt.13 Solche Gründe bringt der Beschwerdeführer aber nicht vor. c) Nicht zu hören ist demnach das Argument, mit dem Miststock des Beschwerdeführers sei alles in Ordnung.14 Ob und welche Massnahmen diesbezüglich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands getroffen werden müssen, wurde mit der Verfügung vom 30. Juni 2020 rechtskräftig entschieden. Die dort angeordneten Massnahmen sind verbindlich; sie können im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten werden. Auch die in der Sachverfügung angesetzten Fristen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr angefochten werden. Das Argument, dem Beschwerdeführer bleibe für eine selbständige Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen keine genügende Zeit, hätte in einem Beschwerdeverfahren gegen die Sachverfügung vom 30. Juni 2020 vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer hat jedoch gegen die Sachverfügung keine Beschwerde eingereicht und diese ist in Rechtskraft erwachsen. Die Wiederherstellungsfristen sind damit verbindlich und beständig angeordnet worden. Bei Erlass der angefochtenen Ersatzvornahmeverfügung vom 21. August 2020 waren die Wiederherstellungsfristen unbenutzt verstrichen. Die Einräumung der Möglichkeit einer selbständigen Vornahme von angekündigten Ersatzvornahmemassnahmen dient nur noch der Vermeidung unnötiger Kosten im Vollstreckungsverfahren. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht erforderlich, dem Adressaten erneut eine angemessene Umsetzungsfrist im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG einzuräumen. 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 116 N. 7 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 13 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 12 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 14 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 60 14 Beschwerde S. 6 7/16 BVD 120/2020/55 d) Keinem Rechtsmittel unterliegen Vollstreckungsverfügungen insoweit, als sie bloss bereits in der Sachverfügung enthaltene Anordnungen wiederholen.15 Daher ist Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach Einstallungen in den baulichen Anlagen auf Parzelle Nr. E.________ nicht erlaubt sind, bis für den Betrieb des Beschwerdeführers genügend Stapelraum für Gülle und Mist beglaubigt nachgewiesen wird, nicht anfechtbar. Damit wird lediglich Dispositivziffer 2 der Sachverfügung vom 30. Juni 2020 wiederholt. e) Im Folgenden werden die Beschwerdegründe überprüft, soweit es sich dabei um zulässige Rügen handelt. 4. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sowohl die Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 als auch die angefochtene Ersatzvornahmeverfügung vom 21. August 2020 allein an ihn adressiert worden sei. Er sei allerdings lediglich Pächter der Liegenschaft Nr. E.________. Eigentümerin sei F.________. Deren Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. b) Diese Rüge ist in mehrfacher Hinsicht unbegründet. Die Gemeinde hatte vor Erlass der Sachverfügung vom 30. Juni 2020 sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Grundeigentümerin das rechtliche Gehör gewährt; beiden wurde die entsprechende Verfügung vom 18. April 2019 eröffnet. Die Sachverfügung vom 30. Juni 2020 richtete sich dann allein gegen den Beschwerdeführer. Art. 46 Abs. 2 BauG nennt als Adressat der Wiederherstellungsverfügung den jeweiligen Grundeigentümer bzw. Baurechtsinhaber. Diese Regelung ist auf den Normalfall zugeschnitten, in welchem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft zugleich Eigentümerin oder Baurechtsinhaberin des Baugrundstücks ist. Ist dies nicht der Fall, so empfiehlt es sich, die Wiederherstellungsverfügung sowohl an die Bauherrschaft (Verhaltensstörer) als auch an die Grundeigentümerschaft (Zustandsstörer) zu richten. Wird aber nur gegen einen von zwei oder mehreren Störern die Wiederherstellung verfügt, so ist diese Verfügung nicht rechtswidrig oder nichtig.16 Da sich die Sachverfügung allein gegen den Beschwerdeführer richtete, hat die Gemeinde folgerichtig auch die angefochtene Ersatzvornahmeverfügung nur an den Beschwerdeführer adressiert. Auf die vorgängige Gehörsgewährung zu einer Vollstreckungsverfügung kann die Behörde verzichten.17 Erst recht konnte die Gemeinde hier auf eine Gehörsgewährung an die Grundeigentümerin, gegen die sich weder die Sach- noch die Vollstreckungsverfügung richtete, verzichten. Demnach liegt weder eine Gehörsverletzung vor noch spricht die Tatsache, dass allein der Beschwerdeführer mit der Wiederherstellungsverfügung ins Recht gefasst wurde, gegen deren Vollstreckbarkeit. 15 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 11 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 12 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 9 8/16 BVD 120/2020/55 5. Modalitäten der Vollstreckung a) Nach dem Gesagten können im Beschwerdeverfahren gegen eine Ersatzvornahmeverfügung die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit der Vollstreckungsmodalitäten gerügt werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung einen unmöglichen Inhalt habe. Die genannte Unternehmung habe der Gemeinde mitgeteilt, dass sie für die Umsetzung der Ersatzvornahmemassnahmen nicht zur Verfügung stehe. Darin liegt jedoch kein Grund für eine Aufhebung der Verfügung. Dass die angekündigten Vollstreckungshandlungen nicht von der vorgesehenen Unternehmung ausgeführt werden können, macht diese weder rechtswidrig noch unangemessen. Da der angekündigte Ersatzvornahmetermin unterdessen verstrichen ist, wird die Gemeinde diesen neu ansetzen müssen. Bei dieser Gelegenheit kann sie angeben, welches andere Unternehmen mit der Umsetzung betraut wird. Ebenfalls zulässig wäre es, das mit der Ausführung der Ersatzvornahme betraute Unternehmen in der Vollstreckungsverfügung nicht namentlich zu nennen. b) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass Einstallungen nach Dispositivziffer 2 der der angefochtenen Verfügung (welche Dispositivziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 wiederholt) nun wieder zulässig seien. Er habe den Miststock im Frühling 2020 vollständig geräumt, dieser sei den ganzen Sommer 2020 leer gewesen. Für Herbst und Winter 2020 sowie Frühling 2021 habe der Beschwerdeführer mit einem anderen Bauern einen Mietvertrag über eine Hofdüngeranlage abgeschlossen, wonach er 500 m3 Gülle auf dessen Miststock bringen könne. Beim Vermieter bestehe eine Lagerkapazität von insgesamt 1'350 m3 bei einem Eigenbedarf von lediglich 500 m3. Sinngemäss wendet sich der Beschwerdeführer damit gegen Dispositivziffer 1 f-h der angefochtenen Verfügung, welche gegen unzulässige Einstallungen gerichtete Ersatzvornahmehandlungen vorsehen. c) Die Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 hält fest, dass Einstallungen bis zum beglaubigten Nachweis genügenden Stapelraums für Gülle und Mist nicht zulässig sind. Ein Überfüllen von Güllegrube und Mistplatz wird dauerhaft verboten. Das Manko an Güllelagerraum muss behoben werden, so dass genügend Stapelfläche und Stapelvolumen besteht, um Mist und Gülle, die während sechs Monaten anfallen, aufzunehmen. Zur Umsetzung der Wiederherstellungsverfügung reicht es nicht, durch Abtragen des Mists bzw. Ausbringen von Gülle eine vorübergehende Entlastung zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass vorübergehend Mist und/oder Gülle bei einem anderen Betrieb gelagert werden kann. Die Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 regelt, wie der Nachweis, dass das Manko an Mist- und Güllelagerraum dauerhaft behoben ist, erbracht werden muss. Nebst der Möglichkeit, ein Baugesuch für eine genügend dimensionierte Jauchegrube mit Mistplatz einzureichen und diese nach Erteilung der Baubewilligung unverzüglich zu erstellen, könne der Beschwerdeführer alternativ innert der Rechtsmittelfrist ein gültiges Vertragswerk einreichen, wonach ihm der erforderliche Stapelraum für Jauche und Mist an einem anderen Ort zur Verfügung gestellt wird. Im letzteren Fall sind der oder die Standorte auf einem Situationsplan zu bezeichnen, es ist deren Grösse anzugeben und durch einen Ingenieur bestätigen zu lassen, dass die Güllegrube(n) dicht ist bzw. sind und den Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung entsprechen. Diese Bestätigung muss auch für die Anlage auf Parzelle Nr. E.________ beigebracht werden (Dispositivziffer 4 der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020). Eine Liste der zugelassenen Unternehmen für die Kontrolle bestehender Hofdüngeranlagen wurde mit der Verfügung zugestellt. 9/16 BVD 120/2020/55 d) Der Beschwerdeführer hat einen "Mietvertrag Hofdüngeranlage" eingereicht. Nach diesem ist der Beschwerdeführer berechtigt, auf Mistlagern auf den Parzellen Nrn. N.________ und O.________, die sich gemäss dem Grundstücksinformationssystem Grudis im Eigentum von Dritten (nicht des Vermieters) befinden, Hofdünger im Umfang von 500 m3 zu lagern. Der Vertrag wurde nach Verstreichen der dafür angesetzten Frist erst am 1. September 2020 abgeschlossen und mit der Beschwerde vom 18. September 2020 bei der BVD eingereicht; er trat per 1. Oktober 2020 in Kraft. Er betrifft nur Mistlager, keine Jauchegrube. Die Parzelle Nr. O.________ ist von Betrieb des Beschwerdeführers relativ weit (8 km) entfernt. Der Nachweis, dass die Mietobjekte dicht sind, fehlt. Inwiefern das Vertragswerk überhaupt tauglich ist für den Nachweis, dass für den Betrieb des Beschwerdeführers nun dauerhaft genügend Mist- und Güllelagerraum besteht, muss, wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 zu Recht geltend macht, noch überprüft werden. Da weder für die Mietobjekte noch für die eigene Anlage des Beschwerdeführers ein Kontrollnachweis betreffend Dichtigkeit erbracht worden ist, sind jedenfalls die Bedingungen für ein Entfallen des Einstallungsverbots gemäss der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 (noch) nicht erfüllt. Das rechtskräftige Einstallungsverbot gilt weiterhin und ist vollstreckbar. Der eingereichte Mietvertrag für die Hofdüngeranlage ist demnach kein Grund für eine Aufhebung von Dispositivziffer 1a-h der angefochtenen Verfügung. Die entsprechenden Massnahmen können vollzogen werden. Das Einstallungsverbot steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Beschwerdeführer genügenden Stapelraum für Gülle und Mist für seinen Betrieb beglaubigt nachweist. Die Vollstreckung darf nicht weiter gehen als die Anordnungen der zu vollstreckenden Verfügung. Die Gemeinde müsste daher die getroffenen Vollstreckungsmassnahmen überprüfen und nötigenfalls anpassen, falls der Beschwerdeführer künftig diesen Nachweis erbringt, namentlich indem er die erforderlichen Kontrollbestätigungen betreffend die Dichtigkeit der gemieteten und seiner eigenen Anlage beibringt und eine Überprüfung des Mietvertrages ergibt, dass nunmehr genügend Stapelraum für Gülle und Mist für seinen Betrieb zur Verfügung steht. So lange er aber den entsprechenden Anordnungen der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung nicht vollumfänglich nachkommt, hat das Einstallungsverbot Bestand und besteht kein Anlass für Anpassungen der angekündigten Vollstreckungsmassnahmen. Vorausgesetzt ist, dass diese verhältnismässig sind. e) Der Beschwerdeführer hatte nach dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 genügend Zeit und Anlass, die Situation rechtzeitig vor Erlass der Vollstreckungsverfügung in Ordnung zu bringen. Dass er dies unterlassen hat und ihm nunmehr der Verlust seiner Lebensgrundlage droht, wie er in seiner Beschwerde geltend macht, hat er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes besteht kein Grund zur Aufhebung von Dispositivziffer 1a-h der angefochtenen Verfügung. f) Die Gemeinde wird den inzwischen verstrichenen Vollstreckungstermin neu ansetzen müssen. Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben unterdessen seine Tiere von der Alp geholt und mutmasslich im Stallgebäude sowie in den Containern, Boxen und der Baracke auf der Parzelle Nr. E.________ eingestallt hat. Die Gemeinde bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2020, dass auf der Parzelle Nr. E.________ wieder Tiere eingestallt sind. Die Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 verbietet Einstallungen in den baulichen Anlagen auf Parzelle Nr. E.________ per sofort (Tag des Erhalts der Verfügung) unter der auflösenden Bedingung, dass genügend Stapelraum für Gülle und Mist beglaubigt nachgewiesen 10/16 BVD 120/2020/55 wird. Im Zeitpunkt dieser Anordnung waren die Tiere auf der Alp und der Beschwerdeführer hätte bis zum Alpabzug Zeit gehabt, um diese zu verkaufen oder eine andere Unterkunft für sie zu organisieren. Dass der Beschwerdeführer dies versäumt hat, ist ihm selber anzulasten und bildet grundsätzlich keinen Anlass für Anpassungen zu seinen Gunsten. Das Tierwohl muss allerdings im Rahmen der Vollstreckung gewährleistet bleiben. Die Gemeinde wird dies bei der Neufestsetzung des Vollstreckungstermins berücksichtigen und allenfalls die Vollzugsmodalitäten entsprechend ergänzen müssen (bspw. mit Abtransport der Tiere und Einstallung an einem anderen Ort auf Kosten des Beschwerdeführers). g) Eine Vollstreckung des Einstallungsverbots in den Wintermonaten unter Gewährleistung des Tierwohls könnte sich als schwierig erweisen, da während dieser Zeit verfügbare Einstallungsmöglichkeiten bei anderen Betrieben wohl schwer zu finden sind. Daher ist denkbar, dass die Gemeinde nicht umhin kommt, die Durchsetzung des Einstallungsverbots mittels Abdichtung des Schorgrabens im Stall und Versiegelung der Stalltüre, allenfalls auch die Entfernung von Containern, Boxen und Baracke zeitlich hinauszuschieben, möglicherweise sogar bis die Tiere wieder auf die Alp verbracht werden. Auch in einem solchen Fall bliebe aber die Anordnung gemäss Dispositivziffer 1 der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020, wonach das Überfüllen der Güllegrube und des Mistplatzes verboten ist, verbindlich und vollstreckbar. Bei einem Überlaufen von Mistplatz oder Jauchegrube droht eine Verschmutzung des Grundwassers. Die Gründe für eine allenfalls vorübergehend erschwerte Vollstreckung des Einstallungsverbots gelten für die Durchsetzung dieser Anordnung nicht. Diesbezügliche Vollstreckungsmassnahmen (bspw. ein Auspumpen der Jauchegrube auf Kosten des Beschwerdeführers) sind unabhängig von einer zeitlich aufgeschobenen Vollstreckung des Einstallungsverbots möglich und gegebenenfalls angezeigt. Die Gemeinde kann die diesbezügliche Vollstreckung separat ankünden und ausführen lassen. 6. Anordnung betreffend Entfernung der Fahrzeuge etc. a) Hinsichtlich Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung hält der Beschwerdeführer fest, dass er die dort genannte Parzelle Nr. K.________ nicht nutze. Offenbar liegt hier ein Redaktionsfehler vor; gemeint ist die Parzelle Nr. E.________. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang. In Satz 2 der Anordnung gemäss Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird die Adresse G.________strasse genannt. Dabei handelt es sich um das Gebäude auf Parzelle Nr. E.________. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei darauf angewiesen, dass er seine landwirtschaftlichen Fahrzeuge auf der Parzelle Nr. E.________ abstellen könne. Das Einrichten von Abstellplätzen für Fahrzeuge ist baubewilligungspflichtig. Dasselbe gilt für das blosse, dauerhafte Benützen eines Platzes als Abstellplatz ohne bauliche Massnahmen und Markierung.18 Die Baupolizeibehörde kann gegen die unbewilligte Einrichtung von Abstellplätzen oder die unbewilligte Benützung dafür nicht bewilligter Flächen als Abstellplatz gemäss Art. 45 ff. BauG einschreiten. c) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 30. November 2017 vorgehalten, es würden immer wieder Viehtransporter auf dazu nicht bewilligten Flächen 18 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 11/16 BVD 120/2020/55 abgestellt. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche er nicht wahrnahm. Mit der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, u.a. die nicht bewilligte Abstellfläche für Motorfahrzeuge zurückzubauen bzw. von der Parzelle Nr. E.________ zu entfernen. Die Entfernung von Fahrzeugen, Anhängern, Traktoren, Jauchefässern und dergleichen wurde erst in der hier angefochtenen Verfügung vom 21. August 2020 angeordnet. Die entsprechende Regelung in Dispositivziffer 3 nennt weder eine Wiederherstellungsfrist noch einen Vollstreckungstermin, jedoch Modalitäten einer Vollstreckung. Eine Vollstreckungsverfügung darf inhaltlich nicht über das hinausgehen, was die zu vollstreckende Verfügung regelt; nur was rechtskräftig angeordnet wurde, kann auch vollstreckt werden.19 Werden Anordnungen getroffen, die gegenüber der bereits erlassenen Sachverfügung weitergehende, von jener nicht mehr gedeckte Rechte und Pflichten regeln, ist insoweit von einer eigenständigen Sachverfügung auszugehen.20 Dies ist hinsichtlich Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Fall. Das Verbot des Abstellens jeglicher Fahrzeuge etc. bzw. die Anordnung von deren Entfernung bewirkt für den Beschwerdeführer eine zusätzliche, zu dem mit Verfügung vom 30. Juni 2020 angeordneten Rückbau der Abstellfläche hinzukommende Beschwer. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist also keine blosse Vollstreckungsankündigung, sondern eine Anordnung in der Sache, d.h. eine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 BauG. Gegen diese können alle gegen eine Sachverfügung zulässigen Beschwerdegründe vorgebracht werden.21 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf den erwähnten Hinweis, er sei darauf angewiesen, dass er seine landwirtschaftlichen Fahrzeuge auf der Parzelle Nr. E.________ abstellen könne. d) Wird ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung umgesetzt, so setzt gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG die Baupolizeibehörde der Grundeigentümerschaft sowie allfälligen weiteren Störern (insbesondere der Bauherrschaft als Verhaltensstörer) eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Vor Erlass einer solchen Wiederherstellungsverfügung ist dem oder den Adressaten gemäss den Bestimmungen in Art. 21 VRPG das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Gehörsanspruch erstreckt sich auf alle für die Anordnung wesentlichen Sachfragen.22 Damit die Adressaten ihren Gehörsanspruch wahrnehmen können, muss ihnen der Verfahrensgegenstand bzw. die Tragweite eines allfälligen Wiederherstellungsentscheids bekannt gegeben werden. e) Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung entspricht diesen Vorgaben in verschiedener Hinsicht nicht. Zum einen wird nur der Beschwerdeführer (Verhaltensstörer) ins Recht gefasst, nicht aber die Grundeigentümerin (Zustandsstörerin). Dies bildet für sich allein zwar keinen Anlass für die Aufhebung der Anordnung. Der Einbezug der Grundeigentümerin in das Wiederherstellungsverfahren erleichtert aber die Durchsetzung und wäre daher sinnvoll. Der Hinweis auf unerlaubt abgestellte Viehtransporter im Schreiben vom 30. November 2017 genügt nicht zur Wahrung des Gehörsanspruchs im Hinblick auf ein Verbot des Abstellens von Fahrzeugen, Anhängern, Traktoren, Jauchefässern und dergleichen unter Androhung des Abtransports durch die Baupolizeibehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme. Im Schreiben vom 18. April 2019 wurden unerlaubt abgestellte Fahrzeuge etc. nicht thematisiert. Dem oder den Adressaten einer solchen Anordnung muss daher noch gehörig Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumt werden. Erst danach kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden. Die Anordnung muss ausserdem um die Ansetzung einer 19 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 13 20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 10 21 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 12 a.E. 22 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 7 f. 12/16 BVD 120/2020/55 angemessenen Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch den oder die Adressaten ergänzt werden, wobei der Gehörsanspruch auch die Bemessung dieser Frist umfasst. f) Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer und der allenfalls am Verfahren als Partei zu beteiligenden Grundeigentümerin ist das rechtliche Gehör zu der in Betracht gezogenen Wiederherstellungsanordnung und der Bemessung der diesbezüglichen Frist zu gewähren. Dabei kann der erwähnte Redaktionsfehler behoben werden. Danach wird die Gemeinde neu über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Entfernung von Fahrzeugen etc. von der Parzelle Nr. E.________ zu befinden haben. Im Rahmen einer Wiederherstellungsanordnung ist auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG) und bei Nichtbefolgung die Ersatzvornahme sowie allenfalls eine Bestrafung anzudrohen. g) Die Vollstreckung gemäss den übrigen Bestimmungen der angefochtenen Verfügung bleibt vom noch fortzusetzenden Verfahren betreffend Entfernung von Fahrzeugen etc. von der Parzelle Nr. E.________ unberührt. Es ist insbesondere nicht nötig, mit der Vollstreckung des Einstallungsverbots und des Verbots einer Überfüllung von Güllegrube und Mistplatz bis zum Abschluss des Wiederherstellungsverfahrens betreffend Fahrzeuge etc. zuzuwarten. Entsprechendes gilt auch umgekehrt: Das Wiederherstellungsverfahren kann unabhängig vom Zeitpunkt der Vollstreckung gemäss den übrigen Bestimmungen der angefochtenen Verfügung fortgesetzt werden. 7. Kostenschätzung a) Die Gemeinde hat die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung mit Fr. 25'000.– beziffert, exklusive allfällige Kosten für Polizeischutz der Gemeinde durch die Kantonspolizei. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung auch in diesem Punkt. Die Kostenschätzung sei nicht marktüblich. Es müsse eine zweite Kostenschätzung eingeholt werden. b) Mit der Vollstreckungs- bzw. Ersatzvornahmeverfügung sind die Betroffenen unmissverständlich über den bevorstehenden Eingriff ins Bild zu setzen. Die Verfügung muss in einer Weise ausgestaltet sein, die den Betroffenen den Umfang des Eingriffs deutlich macht. Daher ist es sachdienlich, dass nicht nur die Vollstreckungsmodalitäten (Zeitpunkt, Ort und Art der Vollstreckung), sondern auch die damit voraussichtlich verbundenen Kosten bekannt gegeben werden.23 Dies bildet die Grundlage für die spätere Kostenüberbindung an die oder den Pflichtigen.24 Die verbindliche Auferlegung der Kosten der Ersatzvornahme erfolgt gemäss Art. 117 Abs. 3 VRPG mittels anfechtbarer Verfügung. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer die Kosten der Ersatzvornahme noch nicht verbindlich auferlegt. Ihm wurden mit der angefochtenen Verfügung erst die voraussichtlichen Kosten der angekündigten Ersatzvornahme bekannt gegeben. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Ersatzvornahmekosten wäre erst in einem Beschwerdeverfahren gegen die Kostenauferlegungsverfügung nach Art. 117 Abs. 3 VRPG 23 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 7, Art. 117 N. 10 24 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 117 N. 16 13/16 BVD 120/2020/55 möglich. Im vorliegenden Verfahren sind diesbezügliche Rügen nicht zu hören. Der Eventualantrag auf Einholung einer weiteren Kostenschätzung ist abzuweisen. c) Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Ersatzvornahmemassnahmen geltend macht. Die entsprechenden Rügen wurden, soweit der Beschwerdeführer sie substantiiert begründet, in Erwägung 5 hiervor behandelt. 8. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache ist insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Gemeinde muss dem Beschwerdeführer und der allenfalls als Partei am Verfahren zu beteiligenden Grundeigentümerin das rechtliche Gehör zu der in Betracht gezogenen Wiederherstellungsanordnung und der Bemessung der diesbezüglichen Frist gewähren und anschliessend neu über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Entfernung von Fahrzeugen etc. von der Parzelle Nr. E.________ befinden. Im Rahmen einer Wiederherstellungsanordnung ist auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Für den Fall der Nichtbefolgung kann die Ersatzvornahme sowie allenfalls eine Bestrafung angedroht werden. In den übrigen Teilen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen; die dagegen gerichteten Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Gemeinde wird den inzwischen verstrichenen Vollstreckungstermin neu ansetzen müssen. Dabei wird im Sinne der Ausführungen in Erwägung 5 f/g hiervor zu beachten sein, dass dem Wohl der inzwischen in die Stallungen verbrachten Tiere Rechnung getragen werden muss. Sollte sich die Vollstreckung des Einstallungsverbots zeitlich verzögern, kann die Gemeinde weitere Massnahmen zur Vollstreckung von Dispositivziffer 1 der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 (bspw. ein Auspumpen der Jauchegrube auf Kosten des Beschwerdeführers) separat ankünden und durchführen. b) Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aus Gründen, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht hat, aufzuheben. In den übrigen Teilen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln aufzuerlegen, also im Umfang von Fr. 750.–. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). c) Die Gemeinde hat zudem dem Beschwerdeführer ein Viertel seiner Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14/16 BVD 120/2020/55 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht Parteikosten im Umfang von Fr. 8'293.30 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 7'525.–, Auslagen von Fr. 225.75 (als Kleinspesenpauschale von 3 %) sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 542.55. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV26 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG27). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Zur Bedeutung der Streitsache weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass eine Vollstreckung gemäss der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer in seiner Existenzgrundlage träfe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Sachverfügung vom 30. Juni 2020 verbindliche Wiederherstellungsanordnungen getroffen wurden und der Beschwerdeführer diese nicht angefochten hat. Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um die Modalitäten der Vollstreckung. Etwas anderes gilt nur für die Wiederherstellungsanordnung betreffend Fahrzeuge in Dipsositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, welche aber allein genommen die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers nicht gefährdet. Die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer ist daher stark zu relativieren. Auch die Schwierigkeit des Prozesses ist als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'725.– als angemessen. Mit einer Kleinspesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 111.75, und der Mehrwertsteuer von Fr. 295.45 resultieren massgebende Parteikosten von Fr. 4'132.20. Davon hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer ein Viertel, also Fr. 1'033.05, zu ersetzen. III. Entscheid 1. a) Dispositivziffer 3 der Verfügung der Gemeinde Meiringen vom 21. August 2020 wird aufgehoben und die Sache wird insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Meiringen zurückgewiesen. b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Gemeinde Meiringen vom 21. August 2020 bestätigt. 2. a) Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden im Umfang von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 1'033.05.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 26 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 27 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 15/16 BVD 120/2020/55 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt A.________ und/oder Rechtsanwältin B.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Meiringen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine Anfechtung von Dispositivziffer 1a) setzt voraus, dass die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 16/16