mit der Androhung, dass die Gemeinde die Ersatzvornahme vornimmt, sofern die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht innert der angesetzten Frist erfolgt. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Schwadernau vom 18. August 2020 aufgehoben. Die Sache geht zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 2. Dem Beschwerdeführer werden CHF 300.-- Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Schwadernau, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor