Die Aufforderung zur Wiederherstellung gemäss Ziffer 2 Lemma 2 der Verfügung der Gemeinde Schwadernau vom 18. August 2020 Fahrzeuge und übriges Material, welches nicht zur Sägerei gehört, ausschliesslich auf dem Parkplatz der Parzelle Nr. J.________ abzustellen und Deponien auf der übrigen Parzellenfläche zu entfernen, wird (samt Androhung der Strafbestimmungen) bestätigt. Die Frist zur Wiederherstellung wird von Amtes wegen neu angesetzt auf den 14. Mai 2021. Diese Anordnung wird zudem ergänzt 24 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;