Aufgrund der Löschung im Anwaltsregister macht der Beschwerdeführer zu Recht keinen Parteikostenersatz nach Art. 104 Abs. 1 VRPG geltend, da dieser nur den Aufwand umfasst, der durch die berufsmässige, staatlich regulierte und beaufsichtigte Parteivertretung anfällt.26 Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen.