Diesbezüglich gilt der Beschwerdeführer daher als obsiegend. Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 900.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). Der Beschwerdeführer hat damit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.-- zu tragen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 600.-- trägt der Kanton.