a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer insoweit mit der Beschwerde durch, als die Verfügung in Bezug auf die Fahrzeuge auf den als Parkplatz bewilligten Flächen aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt–)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.24 Diesbezüglich gilt der Beschwerdeführer daher als obsiegend.