Insbesondere bewirkt sie damit auch keine Ausdehnung des Streitgegenstands. Der Beschwerdeführer erleidet durch die Androhung der Ersatzvornahme keinen Nachteil. Einerseits wird er dadurch nicht zusätzlich beschwert. Andererseits könnte die Gemeinde die Ersatzvornahme auch noch später zusammen mit der Vollstreckungsverfügung androhen.23 Die BVD ist daher befugt, die Ersatzvornahme im vorliegenden Beschwerdeentscheid nachträglich anzudrohen. 21 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1221 22 VGE 22962U vom 28.02.2008, E. 4.1 23 VGE 22962U vom 28.02.2008, E. 4.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern,