f) Der Beschwerdeführer bestreitet die Angemessenheit der Länge der Wiederherstellungsfrist von rund 2,5 Monaten nicht. Da die Frist mittlerweile abgelaufen ist, setzt die BVD diese neu auf den 14. Mai 2021 an. Zudem wurde im vorinstanzlichen Entscheid versehentlich die falsche Parzellennummer aufgeführt. So handelt es sich beim betroffenen Grundstück des Beschwerdeführers nicht um Parzelle Schwadernau Grundbuchblatt Nr. I.________, sondern um Parzelle Schwadernau Grundbuchblatt Nr. J.________. Dieser Kanzleifehler wird im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen berichtigt und die Grundbuchblatt Nr. entsprechend angepasst.21