Es gibt daher keine Veranlassung, dieser Auflage die Gültigkeit abzusprechen, auch wenn die Gemeinde die Räumungsaufforderung besser in einem Wiederherstellungsverfahren angeordnet hätte. Die Gemeinde hat damit gültig und rechtskräftig über den Grundsatz der Räumung entschieden. Falls sich auf diesen Flächen – wie vom Beschwerdeführer behauptet – «seit jeher unverändert» Deponien befinden, hat die Gemeinde mit diesem Entscheid auch eine allfällige Verwirkung infolge Zeitablaufs rechtskräftig verneint. Damit hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zur Recht die Einhaltung der rechtskräftigen Auflage verlangt (vgl. dazu auch Ziffer 3d).