Angesichts der Vorgeschichte musste der Beschwerdeführer wissen, dass er nicht die ganze Fläche als Lagerplatz benützen darf, nachdem die Gemeinde zuerst die vollständige Räumung des Platzes und danach immer wieder nur partiell Parkplätze bewilligt hatte. Entsprechend hatte er im Baugesuch 2019 nur auf einer klar begrenzten Fläche und nicht auf der ganzen Parzelle die Bewilligung eines Park- bzw. Lagerplatzes beantragt. Es gibt daher keine Veranlassung, dieser Auflage die Gültigkeit abzusprechen, auch wenn die Gemeinde die Räumungsaufforderung besser in einem Wiederherstellungsverfahren angeordnet hätte.