Vielmehr verweist sie in der angefochtenen Verfügung auf die Baubewilligung vom 9. Juli 2019. In dieser verfügte sie als Auflage/Bedingung, dass Fahrzeuge und übriges Material, das nicht zur Sägerei gehört, ausschliesslich auf dem Parkplatz abgestellt werden dürfe und alle Deponien auf der übrigen Parzellenfläche zu entfernen seien. Diese Auflage kam für den Beschwerdeführer nicht überraschend: Angesichts der Vorgeschichte musste der Beschwerdeführer wissen, dass er nicht die ganze Fläche als Lagerplatz benützen darf, nachdem die Gemeinde zuerst die vollständige Räumung des Platzes und danach immer wieder nur partiell Parkplätze bewilligt hatte.