Fahrzeuge und übriges Material, welches nicht zur Sägerei gehört, ausschliesslich auf dem Parkplatz abzustellen. Alle Deponien auf der übrigen Parzellenfläche seien zu entfernen. e) Vorliegend ist unklar, ob der Beschwerdeführer der Verfügung vom 11. Juni 2008 je nachgekommen ist. Eine erneute Vollstreckung der Verfügung vom 11. Juni 2008 scheidet aus, da die Gemeinde nach Erlass dieser Verfügung teilweise eine Nutzung als Parkplatz und Lager bewilligte und sich damit die Sach- und Rechtslage geändert hat. Die Gemeinde verlangt auch nicht die Vollstreckung der Verfügung vom 11. Juni 2008. Vielmehr verweist sie in der angefochtenen Verfügung auf die Baubewilligung vom 9. Juli 2019.