Wiederherstellungsverfügungen sind Dauerverfügungen, die in die Zukunft wirken und unbefristet gelten. Wird der Zustand nach erfolgter Wiederherstellung rückgängig gemacht, z.B. durch Ersatz entfernter Gegenstände oder eine erneute widerrechtliche Nutzung, bedarf es – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – keiner neuen Wiederherstellungsverfügung: gestützt auf die bestehende Verfügung kann die Wiederherstellung erneut vollstreckt werden.20