46 Abs. 2 Bst. e BauG). Eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung sollte sofort vollstreckt werden. Werden keine dringenden öffentlichen Interessen und keine Interessen Dritter beeinträchtigt, darf die Baupolizeibehörde höchstens kurze Zeit mit der Ersatzvornahem zuwarten, um dem Pflichtigen Gelegenheit zu geben, den rechtmässigen Zustand noch selber herzustellen. Eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist für den Vollstreckungsanspruch sieht das Gesetz nicht vor. Rechtsprechung und Lehre haben die Frage offen gelassen, ob Art. 46 Abs. 3 BauG analog angewendet werden soll.19