c) Besteht auf einem Grundstück ein unbewilligter Lagerplatz, hat die Gemeinde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Wiederherstellungsverfahren die Entfernung der gelagerten Gegenstände zu verfügen und dabei die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs zu gewähren (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben ganz oder teilweise bewilligt werden kann. Die Wiederherstellungsverfügung fällt in dem Umfang dahin, als die Baubewilligung erteilt wird. Im Falle des Bauabschlags entscheidet die Behörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst.