g) Nach dem Gesagten sind die Ziffern 1 und 2 Lemma 1 der angefochtenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Angesichts der erforderlichen Beweismassnahmen rechtfertigt es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG16 an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Die Gemeinde erwähnt in ihrem Schreiben vom 20 Mai 2020 einen «Betreiber der Abstellfläche»17, welcher nebst dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für eine Abstellfläche des Autogewerbes oder – handels erhielt. Es ist nicht belegt, dass die Gemeinde diesen Nutzer in das Verfahren miteinbezogen hat.