Die hohe Anzahl an bewilligten Parkplätzen, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Baukommissionssitzung vom 13. Mai 2020 sowie der Auszug aus der Sitzung des Gemeinderates vom 10. September 2018 legen jedoch nahe, dass eine weitergehende Nutzung im Sinne eines Autohandels bzw. einer Autoausstellung erfolgt.13 Falls die Gemeinde eine solche Nutzung feststellt und belegen kann, ist sie ebenfalls zu verbieten. Hier wäre die Wiederherstellungsanordnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs innert 30 Tagen zu versehen.