In Bezug auf Parzelle A.________ muss zudem belegt werden, dass Altfahrzeuge, also Fahrzeuge, die endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen (Art. 36 Abs. 2 BauV), abgestellt sind oder sich bei Fahrzeugen ohne Kontrollschilder keine Kopie des Fahrzeugausweises hinter der Windschutzscheibe befindet. Damit hat die Gemeinde den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. f) Wie unter Ziffer 2 ausgeführt, hat die Gemeinde auf den beiden betroffenen Parzellen einzig Parkplätze und keinen Autohandel bewilligt. Die Wiederherstellung in Bezug auf die abgestellten