d) Auflagen und Bedingungen zu einer Baubewilligung sind selbständig erzwingbar. Die Verpflichtung zur "Wiederherstellung" kann auch in der Aufforderung bestehen, den rechtmässigen Zustand erstmals herzustellen, z.B. einen bewilligten, aber unvollendeten Bau oder die Gestaltung von dessen Umgebung zu vollenden oder eine rechtskräftige Bedingung oder Auflage zu erfüllen.11 Auf eine Auflage kann im Wiederherstellungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden, es sei denn, die Auflage wäre nichtig, sie verletzte unverzichtbare und unverjährbare Verfassungsrechte oder es bestehe ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens.12 Gleiches gilt für eine Bedingung.