c) Die Gemeinde bringt in ihrer Vernehmlassung vor, vor Ort könne festgestellt werden, dass Fahrzeuge ohne Nummernschilder abgestellt seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um nicht immatrikulierte Fahrzeuge bzw. Altfahrzeuge handle, unabhängig davon, ob diese sich in einem fahrtüchtigen Zustand befinden oder nicht. Die Baubewilligung vom 9. Juli 2019 genüge für die aktuelle und insbesondere die gewünschte Nutzung der Parzelle Nr. J.________ als Abstellfläche des Autogewerbes oder –handels nicht.