b) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er gegen die geltenden Bewilligungen verstösst. Auf Parzelle A.________ seien nie mehr als 60 Fahrzeuge und keine Altfahrzeuge abgestellt worden. Auf Parzelle J.________ seien alle abgestellten Fahrzeuge immatrikuliert (Privatfahrzeuge, Garage- und Händlerfahrzeuge meistens) und alle in fahrtüchtigem Zustand. Weiter kritisiert er, die Gemeinde argumentiere mit der «gewünschten Nutzung», ohne diese zu umschreiben. Die Verfügung sei zudem nicht vollstreckbar, da Begründung und konkrete Anweisungen wie und bezüglich welcher Fahrzeuge, Gegenstände und Waren die Wiederherstellung zu erfolgen habe, fehlten.