Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Umnutzung des Lagerplatzes des früheren Sägereibetriebs in einen allgemeinen Park- oder Lagerplatz baubewilligungspflichtig, da in der B.________zone – nebst Wohnraum für Betriebsleiter – einzig Bauten für die Verarbeitung und die Lagerung von Holz und zudienenden Betriebszweigen zulässig sind (vgl. Art. 29 Bau- und Landschaftspflegereglement der Einwohnergemeinde Schwadernau von 1996) und eine Nutzung von einem anderen Betrieb nicht der in dieser Zone zugelassenen Nutzung entspricht.10