d) Die übrigen Flächen der Parzelle J.________, die weder als Park- noch Lagerplatz bewilligt sind, darf der Beschwerdeführer nicht als Park- oder Lagerplatz nutzen: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Umnutzung des Lagerplatzes des früheren Sägereibetriebs in einen allgemeinen Park- oder Lagerplatz baubewilligungspflichtig, da in der B.________zone – nebst Wohnraum für Betriebsleiter – einzig Bauten für die Verarbeitung und die Lagerung von Holz und zudienenden Betriebszweigen zulässig sind (vgl. Art.