Als ausgedient gelten Fahrzeuge, die endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder länger als einen Monat ohne Kontrollschild im freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs– und Schifffahrtsamt hinterlegt hat (Art. 36 Abs. 2 Bst. a BauV). Die geltenden Auflagen/Bedingungen schliessen folglich das Abstellen von Fahrzeugen durch Inhaber von Betrieben des Autogewerbes oder des Autohandels nicht aus. Diese dürfen jedoch nicht ausgedient sein bzw. müssen die Auflagen und Bedingungen der Baubewilligungen erfüllen.