Ein Sammelplatz des Autoabbruchgewerbes muss überdies besonderen Anforderungen entsprechen (Art. 38 ff. BauV).9 Wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, müssen die Parkflächen zwar nicht zusätzlich und ausdrücklich «für Autogewerbe und –handel» bewilligt werden. Aufgrund der bestehenden Bewilligungen kann der Beschwerdeführer jedoch nicht von der Ausnahmeregelung gemäss Art. 36 Abs. 2 Bst. b BauV profitieren. Damit darf er auf den Parzellen A.________ und J.________ auch aufgrund der Abfallgesetzgebung keine ausgedienten Fahrzeuge abstellen. Als ausgedient gelten Fahrzeuge, die endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder länger als einen Monat ohne Kontrollschild im freien stehen.