___) bzw. nur Fahrzeuge abzustellen, die immatrikuliert und in fahrtüchtigem Zustand (keine Reparaturfahrzeuge) sind (Parzelle Nr. J.________). Die Gemeinde bewilligte weder eine Abstellfläche des Autogewerbes oder – handels noch einen Sammelplatz des Autoabbruchgewerbes, da auf diesen Flächen auch Fahrzeuge stehen dürfen, die endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BauV8). Ein Sammelplatz des Autoabbruchgewerbes muss überdies besonderen Anforderungen entsprechen (Art.