In den Baubewilligungsverfahren musste die Gemeinde den engen sachlichen Zusammenhang, das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der Auflagen/Bedingungen prüfen. Darüber hat sie in den jeweiligen Bauentscheiden rechtskräftig entschieden. Einwände gegen die Auflagen/Bedingungen hätte der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren gegen die Baubewilligung vorbringen müssen. Denn die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Auflage oder Bedingung zu einer Baubewilligung darf nicht dadurch umgangen werden, dass mit der Anfechtung zugewartet wird, um schliesslich im Wiederherstellungsverfahren vorzubringen, dass die Auflage/Bedingung fehlerhaft sei.7