2. Nach Rechtskraft des Bauentscheids vom 9. Juli 2019 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde, er sei mit der Auflage, dass auf der Parzelle Nr. J.________ nur immatrikulierte Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, nicht einverstanden, da die abgestellten Fahrzeuge grösstenteils "im Handel seien" oder für den Export bereit gestellt würden.1 Nach einer mündlichen Besprechung teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2020 mit, dass die Baubewilligungen vom 14. Oktober 2008 bzw. 9. Juli 2019 für die aktuelle bzw. gewünschte Nutzung als Abstellfläche des Autogewerbes oder -handels der Parzellen